16. Dezember 2022 · Rubrik: Pestizide

Von Frankreich lernen: Frankreich räumt Schwachpunkte im Pestizidexportgesetz ein und kündigt Nachbesserung an

Die französische Regierung wird die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Verbot der Ausfuhr von in der EU verbotenen Pestiziden verschärfen. Dies erklärte der Minister für ökologische Transformation Christophe Béchu am Dienstag in der Nationalversammlung. Gemeinsam sei er zusammen mit Landwirtschaftsminister Marc Fesneau dabei, „das Durchführungsdekret fertigzustellen“, um „diese Schlupflöcher zu schließen“ – so zitiert in einem Artikel in LeFigaro vom 13.12.22. Damit zeigen die jüngsten Recherchen der Schweizer NGO Public Eye und der Greenpeace-Organisation Unearthed aus Großbritannien zum Export verbotener Pestizide aus Frankreich ganz offenbar Wirkung.

Ende November hatten die beiden Organisationen neue Daten zum Export von in der EU verbotenen Pestiziden aus Frankreich veröffentlicht und konnten belegen, dass das französische Exportgesetz EGALim, das diese Exporte eigentlich grundsätzlich verbietet, gravierende Lücken aufweist. So genehmigten den Recherchen zufolge französische Behörden in den ersten acht Monaten nach Inkrafttreten des neuen französischen Exportgesetztes die Ausfuhr von 7475 Tonnen Wirkstoffe und Pestizidprodukte mit insgesamt 14 verschiedenen Wirkstoffen, die in der EU aufgrund ihrer schädlichen Umwelt- oder Gesundheitswirkung verboten sind. Darunter waren große Mengen des Fungizids Picoxystrobin, das bereits 2017 aufgrund seines erbgutverändernden Potenzials und der hohen Risiken für Wasserorganismen verboten wurde sowie hochbienengefährliche Insektizide, deren Anwendung im Freiland in der EU zum Schutz von Bestäubern verboten sind.

Eine wesentliche Schwachstelle der Regelungen zum Exportverbot im französischen Gesetz ist, dass nur formulierte Pestizidprodukte umfasst sind. Die Hersteller können also weiter legal verbotene Wirkstoffe in Drittländer exportieren, die dann im Zielland zu «gebrauchsfertigen» Produkten verarbeitet werden. Zudem sind offenbar die Kriterien uneindeutig, die definieren, welche Pestizide von dem Gesetz erfasst werden. Obgleich das Gesetz auf den ersten Blick eindeutig erscheint, wurden in der Umsetzung solche Wirkstoffe ausgenommen, die nicht formell aufgrund ihrer Gesundheits- oder Umweltwirkung durch EU-Behörden verboten wurden, selbst wenn sie nachweislich Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen. Hersteller haben dadurch die Möglichkeit, sich beispielsweise einem Exportverbot zu entziehen, indem sie Genehmigungsverfahren frühzeitig zurückziehen oder Genehmigungen auslaufen lassen.

Am Beispiel Frankreich sehen wir, was Deutschland von Beginn an besser machen kann und muss: Den Export reiner Wirkstoffe, die in der EU verboten sind, und Pestizidprodukte mit diesen Wirkstoffen in ein Exportverbot einbeziehen sowie die Auswahl der Wirkstoffe eindeutig und so umfassend wie möglich vorgeben. Wie dies rechtssicher möglich ist, zeigt ein im September veröffentlichtes Rechtsgutachten. Eine gemeinsame Studie von PAN Germany und anderen von Anfang Dezember konnte zudem aufzeigen, dass schon heute mehr verbotene Pestizide in Form reiner Wirkstoffe das Land verlassen als in formulierten Produkten. Der Handlungsbedarf ist somit deutlich. Noch liegt der deutsche Referentenentwurf für das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im September 2022 angekündigte Exportverbot nicht vor. Die Regierungsparteien haben die Möglichkeit und Verantwortung, aus den Fehlern Frankreichs zu lernen und ein deutsches Exportverbot so zu gestalten, dass es tatsächlich effektiv zu einem Abbau von Doppelstandards im Pestizidhandel und zu einem besseren Schutz der Menschen und ihrer Umwelt in den Drittstaaten beiträgt.

Foto: Lars Eirich / pixelio.de